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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 561/07
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 71 Abs. 1 | |
OWiG § 74 Abs. 2 | |
OWiG § 79 Abs. 3 | |
OWiG § 80 Abs. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 2 | |
OWiG § 80 Abs. 3 | |
OWiG § 111 Abs. 1 | |
StPO § 243 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO §§ 341 ff | |
StPO § 344 Abs. 2 |
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Kreis N hat mit Bußgeldbescheid vom 10.07.2006 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 75 € festgesetzt. Durch Urteil vom 23.05.2007 hat das Amtsgericht Minden den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Betroffene sei "bezüglich des heutigen Termins zur Hauptverhandlung nicht überprüfbar und damit nicht erschienen."
Gegen dieses Urteil hat die Betroffene am 30.05.2007 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen Antrag näher begründet.
Durch Beschluss vom 09.07.2007 hat das Amtsgericht Minden den Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht Bielefeld durch Beschluss vom 01.10.2007 verworfen.
II.
Der nach §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, § 341 ff StPO rechtzeitig gestellte und form- sowie fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dagegen kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden.
Die von der Betroffenen gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs wegen unzutreffender Annahme der Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil wegen Abwesenheit der Betroffenen ist nicht in zulässiger Weise vorgetragen, weil die Rüge nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG genügenden Weise ausgeführt worden ist.
Die von der Betroffenen gerügte Verletzung des Anwesenheitsrechts ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (allgemeine Meinung, vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 73, Rdnr. 24; § 79, Rdnr. 27d; § 74, Rdnr. 48 b m.w.N.). Hierzu hätte es einer geschossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung unter genauer und vollständiger Bezeichnung der den Mangel begründenden Tatsachen bedurft, die es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht, schon anhand der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akten zu prüfen, ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 79 Rdnr. 27 d, § 80 Rdnr. 16 d, 16 i). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811), müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 80, Rdnr. 16 , 16 i).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Sie genügt nicht dem Erfordernis eines vollständigen Vortrages. Der Vortrag der Betroffenen, sie sei im Termin zur Hauptverhandlung anwesend gewesen und habe sich durch Vorlage ihres Personalausweises ausgewiesen, lässt eine abschließende Prüfung nicht zu.
Zunächst ist nicht vorgetragen, ob das Gericht die Betroffene zu den persönlichen Verhältnissen vernommen hat, und ob bzw. in welchem Umfang die Betroffene an der Feststellung ihrer Identität gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO mitgewirkt hat. Die Identitätsfeststellung bezieht sich auf die in § 111 Abs. 1 OWiG bezeichneten Angaben, insoweit ist jeder Betroffene zur Aussage verpflichtet. Die Identitätsfeststellung dient zugleich der Klärung der Verhandlungsfähigkeit (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 243, Rdnr. 11). Ob die Betroffene auf Frage des Vorsitzenden die erforderlichen Angaben zu ihrer Person gemacht hat, trägt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht vor. Die bloße Vorlage des Personalausweises allein genügt der sich aus § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO ergebenden Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht. In einem solchen Fall muss sich das Gericht zumindest anhand eines Vergleichs des amtlichen Lichtbildes mit der erschienenen Person davon überzeugen, dass die zum Termin geladene Betroffene anwesend ist. Denn sonst fehlt es an einer Grundvoraussetzung zur Durchführung der Hauptverhandlung. Ob und inwieweit sich die Betroffene auf eine solche Überprüfung eingelassen hat, lässt sich der Rechtsbeschwerdebegründung nicht entnehmen. Unklar ist auch, ob das Gericht andere Bemühungen des Gerichts zur Feststellung der Identität unternommen hat, bzw. mit welchem Ergebnis.
Der Senat kann sich die erforderlichen Angaben auch nicht durch den Blick in das Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.05.2007 selbst verschaffen. Hierzu ist er nämlich nur aufgrund einer zulässigen Verfahrensrüge befugt, an der es aber gerade mangelt.
Soweit sich der Begründung des Zulassungsantrages im Wege der Auslegung die Erhebung der Sachrüge in allgemeiner Form entnehmen lässt, begründet das den Zulassungsantrag ebenfalls nicht. Da ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ausschließlich aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften ergeht und keinen materiell-rechtlichen Inhalt hat, kann der Schuldspruch nicht gerügt werden (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 74, Rdnr. 48a). Die insoweit allein gebotene Überprüfung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen bzw. etwaiger Verfahrenshindernisse lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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